Ein äußerst hohes Amt in der Verwaltung des fürstlichen Hofstaates war das des Hofrates. Der Hofrat stand in direktem Kontakt mit der Fürstenfamilie und dem Fürsten selbst. Dieser Ehrendienst konnte nur von einem Adeligen ausgeübt werden. Denn nur eine Person aus diesem Stand vermochte sich im höfischen Leben und in einem so eng mit dem Herrscher verbundenen Amt angebracht zu verhalten.
Oftmals war der Hofrat ein ganzes Kollegium von Räten, das unmittelbar dem Fürsten unterstand und für die verschiedenen Zweige der fürstlichen Verwaltung verantwortlich war. Unter dem Vorsitz des Herrschers fasste der Hofrat Beschlüsse über die wichtigsten Landesangelegenheiten, insbesondere über den Erlass von Verordnungen. Nur dem Hofrat war es möglich seine eigenen Interessen und Absichten in das Blickfeld des Herrschers zu rücken oder sie sogar durchzusetzen. Er war damit die wichtigste Handhabe zur Befestigung der landständischen Mitregierung und zur Erweiterung und Durchführung der fürstlichen Gewalt. Somit bildet der Hofrat die Spitze unter den Ämtern am fürstlichen Hofstaat.
Aufgrund der hervorragenden Stellung als ins Vertrauen gezogener Ratgeber seines Herrn wurde der Inhaber dieses Amts in der Regel mit dem Prädikat „Exzellenz“ betitelt.
In Weikersheim sind im Jahre 1739/ 40 unter der Regierung von Graf Albrecht Ludwig Friedrich von Hohenlohe-Weikersheim Dr. Hamm und ein gewisser Hanselmann im Cammer-Cassa-Buch in diesem Amt verzeichnet.