Der Kellermeister war in einem ihm zugewiesenen Verwaltungsbereich im Auftrag des Grund- oder Lehnsherren für die Verwaltung, Gerichtsbarkeit und Steuern verantwortlich. Seine Aufgabe war insbesondere die Eintreibung und Verwaltung der Geld- und Naturalabgaben an den Grundherren. Darüber hinaus hatte das Aufsichtsrecht über den Weinberg, sowie auch andere Teile des Gutes und vor allem auch über den oder die Vorratskeller (lat. cellarium).
Damit verwaltete er auch die weitläufigen Weinkeller des Schlosses, wo sich nicht nur die herrschaftlichen Weine der gesamten Grafschaft befanden, sondern auch teuer erstandene spezielle Tropfen, etwa etliche „Bouteillen Champagner Wein“, oder ein „Fäßlein vin du Bourgogne“.
Gerade diese Sammlung übte einen besonderen Reiz auf die Menschen am Weikersheimer Hof aus. Es finden sich immer wieder Klagen darüber, dass sich im „Keller Stüblein“ viele Menschen fänden, die dort zwar nichts verloren hätten, sich aber am Wein der Herrschaft gütlich hielten.
Das Amt des Kellermeisters wurde im Mittelalter ausschließlich mit Personen aus dem Hochadel besetzt, wohingegen in der frühen Neuzeit der Kellerer insbesondere auf den kleinen Gutshöfen und Klöstern nicht von Adel sein musste.